Zahlt Rechtsschutzversicherung Testament

Bei einem Testament soll der letzte Wille festgehalten werden. Dabei werden die Notarkosten je nach Geschäftswert und Vertrag unterschieden. Bei einem Einzelvertrag bis zu 10.000 Euro werden 160,00 Euro erhoben. Anders verhält es sich bei einem Wert von mehr als 100 000 Euro und einem Gemeinschaftlichen Testament, wo die Notargebühren bei 4.490 Euro liegen. Dabei können die Rechtsschutzversicherungen im Rahmen des „Beratungsrechtsschutzes im Erb- und Familienrecht“ übernommen werden. Die Versicherten haben jedoch mindestens einen Anspruch auf die Kostenübernahme inmitten der telefonischen Rechtsberatung.

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Checkliste eines Testaments inmitten der Rechtsschutzversicherung

Die Experten vom ERBRECHT RATGEBER haben 2021 zusammengefasst, worauf bei einem Testament geachtet werden sollte. Dabei werden wichtige Fragen aufgelistet:

  • „Besteht eine Testierfähigkeit? Welche zwingenden Formvorschriften sind bei der Abfassung des Testaments zu berücksichtigen?
  • Wo soll das Testament nach Errichtung verwahrt werden?
  • Eigener Personenstand – verheiratet, ledig oder geschieden?
  • In welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) lebt der Erblasser?
  • Existiert ein Ehe- oder Erbvertrag?
  • Existieren zeitlich frühere Testamente?
  • Existieren eheliche oder nichteheliche, adoptierte oder für ehelich erklärte Kinder?
  • Ist mit weiteren Nachkommen zu rechnen?“

Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser ernannte Person, die mit der Testamentsvollstreckung laut §§ 2197 ff. BGB beauftragt ist.

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Weitere Fragen, die mit der Rechtsschutzversicherung geklärt werden sollten

Neben der reinen Deckungszusage für die Kosten eines Notars sollten Sie auch darauf achten, welche Fragen Sie selbst klären können. Dabei ist es sinnvoll einen Fragenkatalog für den Rechtsanwalt zusammenzufassen. Dabei kann die Versicherung auch über eine etwaige Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und weitere Testamentsfragen aufklären. Darüber hinaus hat eine Rechtsschutzversicherung den Vorteil, dass auch Partner Anwälte als auch Notare angeboten werden können, die dann direkt vermittelt werden, um weitere Testamentsfragen zu klären oder ein Testament aufzusetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„§ 2247 Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.“

Verwandtenerbrecht laut advocatio.de 2021

 Übersicht „Gesetzliches Erbrecht der Verwandten“
Erben 1. Ordnung:Abkömmlinge des Erblassers, das heißt die Kinder, Enkel, Urenkel, Ur-Urenkel§ 1924 BGB
Erben 2. Ordnung:Eltern und deren Abkömmlinge, das heißt die Geschwister, Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten des Erblassers§ 1925 BGB
Erben 3. Ordnung:Großeltern und deren Abkömmlinge, das heißt Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers§ 1926 BGB
Erben 4. Ordnung:Urgroßeltern und deren Abkömmlinge§ 1928 BGB
Erben 5. und fernerer Ordnungen:Ur-Urgroßeltern und entferntere Verwandte§ 1929 BGB
Gemeinschaftliches Testament und Einzeltestament

Es werden die Notargebühren nach festen Vorgaben festgelegt. Umso günstiger die Geschäftswerte bei einer Testamentserstellung inmitten der Rechtsschutzversicherungen ausfallen, desto geringer auch die Notargebühren. Beim Erbrecht können die Kosten jedoch auch sehr hoch ausfallen. Wie in der Einleitung bereits erwähnt können eben diese Gebühren auf bis zu 4.490 Euro festgehalten werden. Mindestens jedoch 160 Euro. Eine Rechtsschutzversicherung ist dann hilfreich, wenn die Gebühren hoch ausfallen und klar über der Selbstbeteiligung liegen. Andernfalls sollte vom Gebrauch der Rechtsschutzversicherung abgesehen werden.

Testamentskosten Zusammensetzung

GeschäftswertNotargebühren EinzeltestamentNotargebühren Gemeinschaftliches Testament Erbvertrag
10000160270
20000210360
50000300520
100000470810
2000007201250
50000014502590
100000024104490