Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

Der Rechtsschutz deckt üblicherweise auch das Vertrags- und Sachenrecht ab. Das ist nicht nur im privaten Bereich ein wichtiger Einschluss, sondern auch bei einem gewerblichen Versicherungsschutz oft entscheidend. Selbstständige Unternehmer und Privatleute sollten bei der Rechtsschutzversicherung auch darauf achten, dass die Versicherung mit einer weltweiten Haftung Schutz bietet. Auch sollte im Ausland keine zeitliche Begrenzung im Kontrakt eingebunden sein. Sachen sind Gegenstände, die wir sehen und wahrnehmen können. Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

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Wichtige Teilbereiche des Vertragsrechts Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

Wir gehen täglich mehrere Verträge ein, die meisten davon sind jedoch mündlicher Natur wie etwa die Bestellung von Brötchen beim Bäcker. Schriftliche Verträge laut Vertragsrecht sind:

  • Vertragsentwurf
  • Mietvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Diplomanden-/Praktikantenvertrag
  • Haus anmieten
  • Räume vermieten
  • Bauliche Veränderungen beantragen
  • Trainingsaufgaben
  • Praktikantenvertrag
  • Diplomandenvertrag
  • Befristeter Arbeitsvertrag

Je nach Vertragsart sollte eine Deckung vorgesehen sein. Handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Vertrag, so kommt der Berufsrechtsschutz für die Rechtsstreitigkeiten auf

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Wie funktioniert der Rechtsschutz

Telefonische Rechtsberatung im Vertrags- und Sachenrecht

Mit dem telefonischen Rechtsschutz können Sie auch zu Rechtsgebieten Antworten erhalten, die im Rechtsschutz eigentlich nicht vorgesehen sind. Kommt es etwa zu Problemen mit dem Vermieter, es ist also der Mietvertrag betroffen, und Sie haben keinen gesonderten Mietrechtsschutz abgeschlossen, bietet sich die telefonische Rechtsberatung an. So werden Sie mit Hilfe eines entsprechenden Fachanwaltes kostenlos verbunden und über Chancen und Risiken aufgeklärt. Eine derartige Fachberatung ist bei nahezu allen Rechtsschutzversicherungen Bestandteil des Vertrages. Mehr rund um den Rechtsschutz im Rahmen der Mietverträge.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) laut https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html

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Wichtige Abgrenzung zwischen den Vertragsarten

Das BGB unterscheidet üblicherweise noch diffiziler zwischen den Vertragsarten. Typische Verträge, die im Vertragsrecht unterschieden werden, sind:

  • Kaufvertrag § 433 BGB
    Tauschvertrag § 480 BGB
    Schenkungsvertrag § 516 BGB
    Mietvertrag § 535 BGB
    Pachtvertrag § 581 BGB
    Leihvertrag § 598 BGB
    Sachdarlehensvertrag § 607 BGB
    Dienstvertrag § 611 BGB
    Werkvertrag § 631 BGB
    Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB
    Gesellschaftsvertrag § 705 BGB
    Bürgschaftsvertrag § 765 BGB

Darüber hinaus wird zwischen gemieteten Sachen und Eigentumsübertragungen unterschieden.

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Schadensbeispiel Vertragsrecht beim Rechtsschutz

Wenn Sie im Ausland einen Mietvertrag für ein Auto unterschreiben, kommt der Privatrechtsschutz zum Tragen. Wenn Sie einen Unfall verursacht haben, der durch die Versicherung des Autovermieters im Rahmen der Vollkaskoversicherung übernommen werden sollte, was nicht geschieht. So werden Sie zur Haftung herangezogen und sollen für den Schaden aufkommen. Um das zu vermeiden lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht. Welche Chancen sich beim IG Metall Rechtsschutz für Mitglieder ergeben, können Sie auch hier in Erfahrung bringen.

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Arten des Sachenrechts

  • Mobilien, § 93
    Immobilien, § 94
    Nur vorübergehender Zweck, § 95
    Zubehör, § 97
    Früchte und Nutzungen, §§ 99, 100
  • Bürgerliches Gesetzbuch
    „Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
    Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 – 853)
    Titel 1 – Kauf, Tausch (§§ 433 – 480)
    Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 433 – 453)
    § 433
    Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
    (1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
    (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“

Aktuelle Themen und Entwicklungen zum Thema Rechtsschutzversicherung finden Sie immer auch auf dieser Seite.

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